Hunderecht (Rechtsanwalt Stephan Pahl)

Hund im Scheidungsverfahren

Im Rahmen der gerichtlichen Zuweisung des Hausrates im Scheidungsverfahren muss, sofern zum Hausrat ein Haustier (hier: Hund) gehört, dem Rechtsgedanken des § 90a BGB Rechnung getragen werden. Wird das Haustier einem Ehegatten zugewiesen, so kann gleichzeitig dem anderen Ehegatten das Recht eingeräumt werden, bestimmte Zeiten mit dem Haustier zusammen zu sein. SchlHOLG Beschluss vom 21.04.1998 - 12 WF 46/98

Hund und Wohnen (siehe auch WEG-Recht)

Der Mieter hat auch bei Bestehen eines absoluten mietvertraglichen Tierhaltungsverbots einen Anspruch auf Tierhaltung, wenn er hierauf angewiesen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn die Haustierhaltung (zwei Hunde) für die psychische Stabilisierung und Rehabilitation des querschnittgelähmten Sohnes des Mieters erforderlich ist. AG Münster 48 C 140/91, 07.10.91

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, dem Mieter zu untersagen, Besucher mit Hund zu empfangen. AG Aachen 7 C 374/91, Urteil vom 18.10.91

Die Tierhalter-Haftung wird begründet durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, selbst dann wenn es sich um 'natürliches' Tier-Verhalten (hier: Schaden durch urinierenden Hund in der Wohnung) handelt. OLG Karlsruhe 3 U 17/93, 22.03.94

In einer Hausordnung kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können. In einer Hausordnung kann auch bestimmt werden, dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muss. BayObLG 2Z BR 127/93, 09.02.94

Grundsätzlich müssen Nachbarn die Hundehaltung auf dem Nachbargrundstück oder in der Nachbarwohnung dulden, wenn die hieraus entstehende Belästigung nur gering ist. Wann eine nur geringfügige Belästigung eines anderen (hier: durch Hundegebell) vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms und gegebenenfalls auch von der Zahl der belästigten Personen ab. Erstreckt sich Hundegebell über einen Zeitraum von etwa einem Monat, wobei es zu unterschiedlichen Tageszeiten zeitweilig bis zu zwei Stunden dauert, so überschreitet die Belästigung durch die Hunde das Maß der Unerheblichkeit. Verantwortlicher Tierhalter i.S. des § 12 LImschG NW ist nicht nur der Tierhalter im zivilrechtlichen Sinne, sondern auch derjenige, der ein Tier vorübergehend ( z.B. in den Ferien ) in Verwahrung oder Obhut nimmt oder es sonst für kürzere oder längere Zeit behütet oder betreut. OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 251/88 - 208/88 I, 28.07.88

Hundehalterhaftung

Wer einen scharf abgerichteten Hund in einem weitläufigen Gebäude, in dem in der Vergangenheit wiederholt eingebrochen worden ist, frei herumlaufen lässt, damit dieser Einbrüche verhindert, muss damit rechnen, dass in einem solchen Fall etwaige Diebe sich eine Öffnung zu den Geschäftsräumen schaffen und diese nicht wieder schließen werden. Er muss voraussehen, dass der Hund durch eine solche Öffnung, insbesondere bei der Verfolgung der Einbrecher, ins Freie gelangen kann. Es ist für einen Angeklagten schließlich auch voraussehbar, dass in diesem Fall unbeteiligte Personen, die von dem Hund angesprungen werden, sich zur Wehr setzen und diesen dadurch veranlassen, zuzubeißen. Kommt es zu Verletzungen unbeteiligter Passanten, so macht er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar. OLG Düsseldorf 5 Ss 421/92 - 133/92 I, 29.01.93

Ein Hundehalter muss jedenfalls dann nicht damit rechnen, dass der auf einem umzäunten Grundstück frei laufende Hund durch eine schadhafte Stelle im Zaun ein unmittelbar davor stehendes Kind beißt, wenn der Hund zuvor niemanden angefallen und gebissen hat und auch sonst nicht als aggressiv bekannt ist. BayObLG RReg 4 St 159/90, 10.09.90

Hund im Straßenverkehr

Grob fahrlässig führt einen Schadensfall herbei, wer in seinem Pkw (hier: Daimler Benz 280 E) auf der Beifahrerseite einen ca. 25 kg schweren Hund mit einer Körperlänge von 50 cm und einer Schulterhöhe von 60 cm so unterbringt, dass dieser durch seine Körperbewegung den Schalthebel des Automatikgetriebes bei voller Fahrt in eine andere Stellung schieben und hierdurch einen erheblichen Getriebeschaden verursachen kann. OLG Nürnberg 8 U 1341/89, 02.11.89

Es ist grob fahrlässig, einen relativ großen Hund - hier; Irish Setter - im Pkw mitzuführen, ohne Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund nicht in den verkehrssicheren Betrieb des Kfz - etwa durch Herumspringen eingreifen kann. Es ist grob fahrlässig, wenn der Fahrer während der Fahrt nach hinten greift, um den Hund zu beruhigen. AG Karlsruhe ZfS 1982, 306

Hund und Jäger

Die Tötung eines an Tollwut erkrankten Hundes erfüllt nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung und erfolgt nicht "ohne vernünftigen Grund". Das gilt nicht, wenn lediglich Tollwutverdacht besteht. Der Schutz des Wildes vor aufsichtslosen Hunden umfasst eine Reihe von - auch vorbeugenden - Maßnahmen. Das Tötungsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn der aufsichtslose Hund keine Gefahr für das Wild darstellt. BayObLG 4 St RR 29/93, 05.05.93

Bei der Kollision zwischen einem auf Nachsuche befindlichem Jagdhund und einem Kraftfahrzeug scheidet eine Haftung des Hundehalters nach § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung des Tierhalters) aus, weil der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Berufe zu dienen bestimmt war. Jedoch besteht eine die Haftung für vermutetes Verschulden als Tierhalter nach § 833 Satz 2 BGB, dass bei der Beaufsichtigung seines Hundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet wurde. Wird ein Jagdhund zum Zwecke der Nachsuche losgelassen, liegt die Gefahr nahe, dass der Hund ausschwärmen und der Halter jede Einflussmöglichkeit auf ihn verlieren wird. Dann aber ist es dem Zufall und dem unberechenbaren tierischen Verhalten überlassen, wohin und wie weit sich der Hund entfernt. OLG Bamberg 5 U 47/89, 20.02.90

Hund und andere Tiere

Es ist sowohl objektiv als auch subjektiv vorhersehbar, dass nicht angeleinte Hunde ein Pferd erschrecken können und der Reiter hierdurch zu Schaden kommen kann. Der Hundehalter erfüllt daher den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, wenn er Hunde nicht anleint und ein Reiter durch das Erschrecken des Pferdes zu Schaden kommt. AG Neuwied 2102 Js 38144/95 - 8 Ds, 08.02.96

Eine Haftung des Hundehalters wird begründet durch den Tod einer wertvoller Hündin nach einem vom Halter nicht gewollten Deckakt. LG Hamburg 329 O 81/93, 11.8.1993

Es ist sowohl objektiv als auch subjektiv vorhersehbar, dass nicht angeleinte Hunde ein Pferd erschrecken können und der Reiter hierdurch zu Schaden kommen kann. Der Hundehalter erfüllt daher den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, wenn er Hunde nicht anleint und ein Reiter durch das Erschrecken des Pferdes zu Schaden kommt. AG Neuwied 2102 Js 38144/95 - 8 Ds, 08.02.96

Treffen zwei Hundehalter zusammen und wird einer von ihnen, während die Hunde miteinander spielen, von dem fremden Hund umgerannt und verletzt, muss er sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes gem. §§ 833, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen. OLG Hamm 6 U 236/93, 24.11.94